Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 108/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Text
Artikel 40 – Verwahrer
Der Generaldirektor der UNESCO ist der Verwahrer dieses Übereinkommens und der Änderungen dieses Übereinkommens. Als Verwahrer informiert der Generaldirektor der UNESCO die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens wie auch die anderen Mitgliedstaaten der Organisation über
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 37;
jeden nach Artikel 31 erstellten Bericht;
jede Änderung des Übereinkommens oder seiner Anlagen, die nach den Artikeln 33 und 34 beschlossen wurde, und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen;
jede Erklärung oder Notifikation nach Artikel 38;
jede Notifikation nach Artikel 39 und über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung und
jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Dokumentnummer
NOR40091304