Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstassistenten-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 273/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Masterstudium „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ und Zusatzausbildung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Fall der erfolgreichen Absolvierung eines anderen Bachelorstudiums als „Forstwirtschaft“ und des Masterstudiums „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ ist die in Abs. 2 genannte Zusatzausbildung erfolgreich zu absolvieren.Im Fall der erfolgreichen Absolvierung eines anderen Bachelorstudiums als „Forstwirtschaft“ und des Masterstudiums „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ ist die in Absatz 2, genannte Zusatzausbildung erfolgreich zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Die Zusatzausbildung umfasst den Inhalt folgender Lehrveranstaltungen:
Waldbau und Forsttechnik,
Zustandserhebung und Ertragsprognose,
Strategische Unternehmensführung und Diversifikationsmanagement,
Controlling im Forstbetrieb,
Praxisrelevante Rechtsmaterien für forstliche Geschäftsbereiche und
Verwaltungsrecht für Forstwirte – ausgewählte Bereiche.
(3)Absatz 3,Die Zusatzausbildung kann durch den Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der in Abs. 2 genannten Lehrveranstaltungen oder von dem Inhalt und Umfang nach vergleichbaren Ausbildungen nachgewiesen werden.Die Zusatzausbildung kann durch den Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der in Absatz 2, genannten Lehrveranstaltungen oder von dem Inhalt und Umfang nach vergleichbaren Ausbildungen nachgewiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2024
Dokumentnummer
NOR40264879