Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung – BMWF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 277/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Abschluss der Grundausbildung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
(2)Absatz 2,Am Ende der praktischen Verwendung hat die oder der Fachvorgesetzte des Stammarbeitsplatzes mit der oder dem Bediensteten ein Mitarbeitergespräch zu führen, in dem die Ergebnisse der praktischen Verwendung evaluiert werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
NOR40091385