Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung – BMWF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 277/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 166/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Dienstprüfungskommission
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen oder -prüfer oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig werden.
(2)Absatz 2,Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertretung und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3)Absatz 3,Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um weitere Mitglieder ergänzt werden.
(4)Absatz 4,Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes bzw. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung oder Karenzierung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 419/2011
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
NOR40135090