Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung – BMWF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 277/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 166/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte, Vortragende
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die mit der Leitung der für die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung betraut ist.
(2)Absatz 2,Für jede Dienstbehörde des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung sowie für die Zentralstelle ist von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter zu bestellen. Für die der Zentralstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie für die den ausgegliederten Einrichtungen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung sind ebenso Ausbildungsbeauftragte zu bestellen; dabei kann eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter diese Funktion auch für mehrere Organisationseinheiten wahrnehmen.
(3)Absatz 3,Als Vortragende für die einzelnen Ausbildungsfächer sind entsprechend qualifizierte Personen, nach Möglichkeit Bedienstete des Ressortbereiches des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung heranzuziehen. Diese werden einvernehmlich von der oder dem in Abs. 1 genannten Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter bestellt.Als Vortragende für die einzelnen Ausbildungsfächer sind entsprechend qualifizierte Personen, nach Möglichkeit Bedienstete des Ressortbereiches des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung heranzuziehen. Diese werden einvernehmlich von der oder dem in Absatz eins, genannten Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter bestellt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 419/2011
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
NOR40135082