Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung – BMWF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 277/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 166/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Aufbau der Grundausbildung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung besteht aus
einer Erstorientierung, die mit dem Dienstantritt beginnt,
einer theoretischen Grundausbildung, die in geblockter Kursform (mit Ausnahme des rechtskundigen Dienstes) im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung angeboten wird und
einer praktischen Verwendung bestehend aus der Ausbildung am Stammarbeitsplatz und der Jobrotation.
(2)Absatz 2,Die theoretische Grundausbildung erfolgt auf Grund der verschiedenen Anforderungen getrennt nach Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen:
für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für rechtskundige Verwendungen (nach Maßgabe des § 8 Abs. 2),für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für rechtskundige Verwendungen (nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2,),
für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für sonstige Verwendungen,
für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2,
für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, C, v3 sowie
für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4 und A5, D und v4.
(3)Absatz 3,Bei Bedarf können Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 und A2, B, v2 sowie Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, C, v3 und A4 und A5, D und v4 in jeweils einem Kurs gemeinsam unterrichtet werden.
(4)Absatz 4,Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Kapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß § 8 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß Abs. 1 Z 3 kann erst im Rahmen der tatsächlichen Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Kapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 8, zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann erst im Rahmen der tatsächlichen Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.
(5)Absatz 5,Im Rahmen der theoretischen Grundausbildung können nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter praxisorientierte Spezialisierungsmodule angeboten werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 419/2011
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
NOR40135084