Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung – BMWF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 277/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 166/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Jobrotation
§ 7.Paragraph 7,
Die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 und A2, B, v2 sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten und der Bedürfnisse ihrer Verwendung im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms, das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, mindestens einmal und höchstens dreimal einer anderen Organisationseinheit oder einer anderen Dienststelle im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung zur Ausbildung zuzuteilen. Die Zuteilung hat jeweils für die Dauer von zwei bis sechs Wochen zu erfolgen. Die Ausbildung auf Rotationsarbeitsplätzen ist innerhalb der Ausbildungsphase abzuschließen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
NOR40091380