Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 278/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 396/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ausübungsregeln für die Vermittlung von Leistungen der Personenbetreuung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für die Vermittlung von Leistungen in der Personenbetreuung gilt § 1 Abs. 3 sinngemäß.Für die Vermittlung von Leistungen in der Personenbetreuung gilt Paragraph eins, Absatz 3, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Vermittler von Leistungen der Personenbetreuung haben vor Abschluss des Vermittlungsvertrages über zulässige Inhalte von Leistungen der Personenbetreuung aufzuklären und den Preis für die Vermittlungstätigkeit anzugeben.
(3)Absatz 3,Der Vermittler hat in seiner Werbung auf seine Vermittlereigenschaft hinzuweisen und den Preis der Vermittlertätigkeit anzugeben.
(4)Absatz 4,Der Vermittlungsvertrag ist in schriftlicher Form abzuschließen und dem Vertragspartner abschriftlich auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2015
Dokumentnummer
NOR40091392