Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zuteilungsverordnung 2. Periode
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anhang 3
Bewertung des Reduktionspotentials von Anlagen des Sektors Elektrizitätswirtschaft (Potentialfaktor)
(1)Absatz eins,Es werden Referenzwerte für die Nettostromerzeugung der Anlage in Höhe von 350 Tonnen Kohlendioxid pro Gigawattstunde bzw. für die Nettowärmeerzeugung der Anlage in Höhe von 175 Tonnen Kohlendioxid pro Gigawattstunde festgelegt. Der Potentialfaktor lässt sich durch folgende Gleichung darstellen, wobei als Allokationsbasis jene gemäß § 4 Z 1 bzw. § 6 Abs. 1 Z 1 zu verstehen ist:Es werden Referenzwerte für die Nettostromerzeugung der Anlage in Höhe von 350 Tonnen Kohlendioxid pro Gigawattstunde bzw. für die Nettowärmeerzeugung der Anlage in Höhe von 175 Tonnen Kohlendioxid pro Gigawattstunde festgelegt. Der Potentialfaktor lässt sich durch folgende Gleichung darstellen, wobei als Allokationsbasis jene gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, bzw. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, zu verstehen ist:
PF Anlage = (Nettostromerzeugung * 350 + Nettowärmeerzeugung * 175) / Allokationsbasis Anlage
Der Potentialfaktor beträgt maximal 1,05 und nicht weniger als 0,65.
(2)Absatz 2,Bei Anlagen des Sektors Elektrizitätswirtschaft, deren Gesamterzeugung zu zumindest 80% auf Nettowärmeerzeugung entfällt, wird der Potentialfaktor gemäß den Vorgaben in Anhang 2 berechnet, um gleiche Wettbewerbsbedingungen wie bei Anlagen des Sektors Fernwärme sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40091403