Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsklausel - Bestimmung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft als Organisationseinheit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 285/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Projektprogramm
§ 3.Paragraph 3,
Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG
die allgemeinen Ziele der Flexibilisierung weiterzuführen und umzusetzen;
Beiträge zur nachhaltigen Umsetzung des WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der jeweils geltenden Fassung;Beiträge zur nachhaltigen Umsetzung des WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 in der jeweils geltenden Fassung;
Beiträge zum Wasserwirtschaftlichen Informationssystem Austria
(WISA);
Aufbau der Zusammenarbeit im Bereich der Donau mit nationalen und internationalen Bedarfsträgern (Verbund, Via Donau, IKSD ...);
Einhaltung bzw. Verbesserung des aktuell vereinbarten Saldos (BSC/Finanzen);
Gezielte Steuerung der Außenwirkung und Einflussnahme des BAW (BSC/Kunden, Markt);
Gezielter Einsatz der Personalressourcen (BSC/Prozesse);
Anhebung des Ausbildungsniveaus im Fach- und im Managementbereich (BSC/Entwicklung, Ausbildung).
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2010
Dokumentnummer
NOR40091453