Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 286/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.201131.12.2013 BGBl. II Nr. 286/2007 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Bundesanstalt für Bergbauernfragen als Organisationseinheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 286/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Projektprogramm

Paragraph 3,

Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG

  1. Ziffer eins
    die Forschungsprojektpläne und die Planung sonstiger wissenschaftlicher Arbeiten nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten;
  2. Ziffer 2
    die Anzahl der Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen in Abhängigkeit vom Ressourceneinsatz beizubehalten;
  3. Ziffer 3
    den Bekanntheitsgrad und die Verbreitung der Forschungsergebnisse der BABF zu erhöhen;
  4. Ziffer 4
    die Kostenrechnung zum effizienten Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen der BABF anzuwenden;
  5. Ziffer 5
    den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibenden Leistungen zu stabilisieren;
  6. Ziffer 6
    die Einnahmen in Relation zu den Ausgaben zu erhöhen;
  7. Ziffer 7
    den Anteil der internationalen Forschungskooperationen beizubehalten bzw. zu erhöhen.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010

Gesetzesnummer

20005500

Dokumentnummer

NOR40091470