Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Bundesanstalt für Bergbauernfragen als Organisationseinheit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Projektprogramm
§ 3.Paragraph 3,
Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG
die Forschungsprojektpläne und die Planung sonstiger wissenschaftlicher Arbeiten nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten;
die Anzahl der Evaluierungen, Gutachten, Expertisen und Stellungnahmen in Abhängigkeit vom Ressourceneinsatz beizubehalten;
den Bekanntheitsgrad und die Verbreitung der Forschungsergebnisse der BABF zu erhöhen;
die Kostenrechnung zum effizienten Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen der BABF anzuwenden;
den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibenden Leistungen zu stabilisieren;
die Einnahmen in Relation zu den Ausgaben zu erhöhen;
den Anteil der internationalen Forschungskooperationen beizubehalten bzw. zu erhöhen.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2010
Dokumentnummer
NOR40091470