Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft als Organisationseinheit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Projektprogramm
§ 3.Paragraph 3,
Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG
die Pläne für den Projektfortschritt und Ressourceneinsatz von Forschungsprojekten und wissenschaftlichen Tätigkeiten einzuhalten und den Anteil von Forschung mit interdisziplinärem Ansatz zu steigern;
den Anteil aller sonstigen Dienstleistungen wie Kurzstudien, Evaluierungen, Expertisen, Stellungnahmen und Analysen und Vertretung des BMLFUW bei nationalen und internationalen Expertengruppen und Organisationen in Abhängigkeit vom Ressourceneinsatz im bestehenden Ausmaß beizubehalten;
den Bekanntheitsgrad zu erhöhen und die Verbreitung der Forschungsergebnisse und der Ergebnisse aus wissenschaftlichen Tätigkeiten zu verbessern;
die Weiterbildung im Fach-, Sozial- und Kommunikationsbereich zu forcieren;
die Kostenrechnung und das Controlling zur Erhöhung des Kostenbewusstseins und zum effizienten Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen anzuwenden und zu adaptieren;
die Personalressourcen optimal einzusetzen;
die Einhaltung bzw. Verbesserung des vereinbarten Saldos.
Schlagworte
Fachbereich, Sozialbereich
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2010
Dokumentnummer
NOR40091487