Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 287/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.201131.12.2013 BGBl. II Nr. 287/2007 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft als Organisationseinheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 287/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Projektprogramm

Paragraph 3,

Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG

  1. Ziffer eins
    die Pläne für den Projektfortschritt und Ressourceneinsatz von Forschungsprojekten und wissenschaftlichen Tätigkeiten einzuhalten und den Anteil von Forschung mit interdisziplinärem Ansatz zu steigern;
  2. Ziffer 2
    den Anteil aller sonstigen Dienstleistungen wie Kurzstudien, Evaluierungen, Expertisen, Stellungnahmen und Analysen und Vertretung des BMLFUW bei nationalen und internationalen Expertengruppen und Organisationen in Abhängigkeit vom Ressourceneinsatz im bestehenden Ausmaß beizubehalten;
  3. Ziffer 3
    den Bekanntheitsgrad zu erhöhen und die Verbreitung der Forschungsergebnisse und der Ergebnisse aus wissenschaftlichen Tätigkeiten zu verbessern;
  4. Ziffer 4
    die Weiterbildung im Fach-, Sozial- und Kommunikationsbereich zu forcieren;
  5. Ziffer 5
    die Kostenrechnung und das Controlling zur Erhöhung des Kostenbewusstseins und zum effizienten Einsatz der personellen und finanziellen Ressourcen anzuwenden und zu adaptieren;
  6. Ziffer 6
    die Personalressourcen optimal einzusetzen;
  7. Ziffer 7
    die Einhaltung bzw. Verbesserung des vereinbarten Saldos.

Schlagworte

Fachbereich, Sozialbereich

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010

Gesetzesnummer

20005501

Dokumentnummer

NOR40091487