Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 288/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.201131.12.2013 BGBl. II Nr. 288/2007 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft als Organisationseinheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 288/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Berichtspflichten der Organisationseinheit

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
    1. Ziffer eins
      mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
    2. Ziffer 2
      spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Berichte gemäß Absatz eins, haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
  3. Absatz 3,Berichte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben überdies eine Vorausschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
  4. Absatz 4,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010

Gesetzesnummer

20005502

Dokumentnummer

NOR40091515