Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 288/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.201131.12.2013 BGBl. II Nr. 288/2007 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft als Organisationseinheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 288/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Projektprogramm

Paragraph 3,

Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG

  1. Ziffer eins
    Effiziente Wahrnehmung der Schlüsselaufgaben und der daraus resultierenden Leistungen der BAM:
    • Strichaufzählung
      Leistungserbringung bei Einhaltung der budgetären Zielsetzungen durch Entscheidungssteuerung auf Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung und eines Controllingsystems,
    • Strichaufzählung
      Überwachung der Leistungen der BAM durch Leistungsindikatoren,
    • Strichaufzählung
      Optimierung der Ablauforganisation, insbesondere durch effiziente Aufgabenerfüllung und straffere Gestaltung der Abläufe,
    • Strichaufzählung
      Aufbau einer die strategischen Zielsetzungen unterstützenden einheitlichen Öffentlichkeitsarbeit.
  2. Ziffer 2
    Qualitätskontrolle der Leistungen der BAM:
    • Strichaufzählung
      Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Akkreditierung im Laborbereich,
    • Strichaufzählung
      Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des zertifizierten Qualitätsmanagementsystems in der Abteilung Technologie.

Schlagworte

Kostenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010

Gesetzesnummer

20005502

Dokumentnummer

NOR40091504