Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft als Organisationseinheit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 288/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Projektprogramm
§ 3.Paragraph 3,
Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG
Effiziente Wahrnehmung der Schlüsselaufgaben und der daraus resultierenden Leistungen der BAM:
Leistungserbringung bei Einhaltung der budgetären Zielsetzungen durch Entscheidungssteuerung auf Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung und eines Controllingsystems,
Überwachung der Leistungen der BAM durch Leistungsindikatoren,
Optimierung der Ablauforganisation, insbesondere durch effiziente Aufgabenerfüllung und straffere Gestaltung der Abläufe,
Aufbau einer die strategischen Zielsetzungen unterstützenden einheitlichen Öffentlichkeitsarbeit.
Qualitätskontrolle der Leistungen der BAM:
Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Akkreditierung im Laborbereich,
Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des zertifizierten Qualitätsmanagementsystems in der Abteilung Technologie.
Schlagworte
Kostenrechnung
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2010
Dokumentnummer
NOR40091504