Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsklausel - Bestimmung des Bundesamtes für Weinbau als Organisationseinheit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 BHG, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird das Bundesamt für Weinbau (BAWB) bestimmt. Als Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, BHG, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der Paragraphen 17 a und 17 b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird das Bundesamt für Weinbau (BAWB) bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2010
Dokumentnummer
NOR40091519