Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 289/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.201131.12.2013 BGBl. II Nr. 289/2007 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flexibilisierungsklausel - Bestimmung des Bundesamtes für Weinbau als Organisationseinheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 289/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Projektprogramm

Paragraph 3,

Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG

  1. Ziffer eins
    die Stabilisierung der österreichischen Weinqualität auf hohem Niveau,
  2. Ziffer 2
    die Erschließung von Quellen zur zusätzlichen Erwirtschaftung von Einnahmen,
  3. Ziffer 3
    die Erhöhung des Bekanntheitsgrades und Positionierung als österreichisches Kompetenzzentrum für Wein („Kunden/Markt“),
  4. Ziffer 4
    die Erweiterung und der Ausbau der Forschungstätigkeit,
  5. Ziffer 5
    die Umsetzung der allgemeinen Ziele der Flexibilisierungsklausel,
  6. Ziffer 6
    die Forcierung des Einsatzes betriebswirtschaftlicher Instrumente zur Verbesserung der Steuerung,
  7. Ziffer 7
    die laufende Anpassung und Korrektur der Maßnahmen zur Erhaltung der Qualitätsziele des Bundesamtes,
  8. Ziffer 8
    die Einhaltung beziehungsweise Verbesserung des aktuell vereinbarten Saldos („Finanzen“),
  9. Ziffer 9
    der gezielte Einsatz der Personalressourcen („Prozesse“),
  10. Ziffer 10
    die Erhaltung bzw. Anhebung des Ausbildungsniveaus sowohl im Fachbereich als auch im Managementbereich („Entwicklung/Ausbildung“).

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2010

Gesetzesnummer

20005503

Dokumentnummer

NOR40091521