Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsklausel - Bestimmung des Bundesamtes für Weinbau als Organisationseinheit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Projektprogramm
§ 3.Paragraph 3,
Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG
die Stabilisierung der österreichischen Weinqualität auf hohem Niveau,
die Erschließung von Quellen zur zusätzlichen Erwirtschaftung von Einnahmen,
die Erhöhung des Bekanntheitsgrades und Positionierung als österreichisches Kompetenzzentrum für Wein („Kunden/Markt“),
die Erweiterung und der Ausbau der Forschungstätigkeit,
die Umsetzung der allgemeinen Ziele der Flexibilisierungsklausel,
die Forcierung des Einsatzes betriebswirtschaftlicher Instrumente zur Verbesserung der Steuerung,
die laufende Anpassung und Korrektur der Maßnahmen zur Erhaltung der Qualitätsziele des Bundesamtes,
die Einhaltung beziehungsweise Verbesserung des aktuell vereinbarten Saldos („Finanzen“),
der gezielte Einsatz der Personalressourcen („Prozesse“),
die Erhaltung bzw. Anhebung des Ausbildungsniveaus sowohl im Fachbereich als auch im Managementbereich („Entwicklung/Ausbildung“).
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2010
Dokumentnummer
NOR40091521