Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Bulgarien)Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 113/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 7
(1) Die Behörden kommunizieren gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung über das DubliNet System. Bei dauernden technischen Schwierigkeiten können andere Kommunikationssysteme, vorrangig Telefax, eingesetzt werden, die eine schnelle Bearbeitung von Ersuchen sicherstellen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Behebung der technischen Schwierigkeiten unverzüglich zu veranlassen, und zur gleichen Zeit sind die Behörden verpflichtet, einander in schriftlicher Form über die Funktionsstörung des DubliNet Systems zu unterrichten.
(2) Die Behörden nach Artikel 2 Absatz 2 verwenden in ihrer Zusammenarbeit die englische Sprache. Dies trifft sowohl auf die Ersuchen wie auf deren Beantwortung zu.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014
Dokumentnummer
NOR40091552