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Art. 7

Fassungen
ab 21.09.2007 — BGBl. III Nr. 113/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute21.09.2007 BGBl. III Nr. 113/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

21.09.2007BGBl. III Nr. 113/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 7

(1) Die Behörden kommunizieren gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung über das DubliNet System. Bei dauernden technischen Schwierigkeiten können andere Kommunikationssysteme, vorrangig Telefax, eingesetzt werden, die eine schnelle Bearbeitung von Ersuchen sicherstellen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Behebung der technischen Schwierigkeiten unverzüglich zu veranlassen, und zur gleichen Zeit sind die Behörden verpflichtet, einander in schriftlicher Form über die Funktionsstörung des DubliNet Systems zu unterrichten.

(2) Die Behörden nach Artikel 2 Absatz 2 verwenden in ihrer Zusammenarbeit die englische Sprache. Dies trifft sowohl auf die Ersuchen wie auf deren Beantwortung zu.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014

Gesetzesnummer

20005505

Dokumentnummer

NOR40091552