Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Emissionserklärungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anlage 1
Inhalt der Emissionserklärung
gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 EEV
Für die Emissionserklärungen sind folgende Stamm- und Bewegungsdaten anzugeben:
A Stammdaten
Name, Anschrift (Sitz) des Anlageninhabers sowie die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift einschließlich einer Telefaxnummer
sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer und Ergänzungsregisternummer
Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1 4. Adressen und Bezeichnungen der Standorte – einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes – an denen die Tätigkeit ausgeübt wirdBranchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, Amtsblatt Nummer L 393 vom 30.12.2006 Seite 1 4. Adressen und Bezeichnungen der Standorte – einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes – an denen die Tätigkeit ausgeübt wird
Angabe der Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern) auf denen sich der jeweilige Standort befindet
die gesamte Betriebsanlage, für jeden Standort des Anlageninhabers
die einzelnen Linien (Teile) einer Anlage, soweit zutreffend
für jede Anlage gemäß Z 6 bis 8 ist weiters anzugeben:für jede Anlage gemäß Ziffer 6 bis 8 ist weiters anzugeben:
die Anlagentypen (Mehrfachnennungen möglich; bei der gesamten Anlage müssen nur die wesentlichen Anlagentypen angegeben werden)
ab 1. Jänner 2009 die Grundfläche der jeweiligen Anlage mit den zugehörigen Anlagenteilen durch Angabe der Koordinaten der Eckpunkte
Kennzeichnung als Berichtseinheit mit Angabe des Typs der Berichtseinheit (Berichtseinheit für Emissionen - BE_EEV)
Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Z 7 und 8 untereinander und zur gesamten Betriebsanlage gemäß Z 6 durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Ziffer 7 und 8 untereinander und zur gesamten Betriebsanlage gemäß Ziffer 6, durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“
B Emissionserklärung
Emissionserklärung:
Typ der Berichtseinheit 1, Name der Berichtseinheit, die mit BE_EEV gekennzeichnet ist1, GLN der Berichtseinheit, die mit BE_EEV gekennzeichnet ist1, Standortbezeichnung1, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (Änderung nur durch Behörde möglich), Erklärungszeitraum
Anlagenbetreiber 1:
GLN des Anlagenbetreibers, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, ÖSTAT-Gemeindekennzahl
Kontaktperson:
Vorname, Familienname, Telefon, Telefax, Email
Standort 1:
GLN des Standortes, Bezeichnung des Standortes, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, ÖSTATGemeindekennzahl, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern
Art der Anlage:
Anlagentyp 1, Zweck der Anlage, Brennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW gemäß § 2 Z 10 EG-K, Mischfeuerung oder MehrstofffeuerungAnlagentyp 1, Zweck der Anlage, Brennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, EG-K, Mischfeuerung oder Mehrstofffeuerung
Linien 1:
GLN der Anlage, Anlagen-Name, Beziehung zwischen den Anlagen („gehört zu“ und „besteht aus“), Koordinaten der Eckpunkte (ab 1. Jänner 2009)
Über- und untergeordnete Berichtseinheiten:
GLN der Anlage, BE-Name, BE-Typ
Emissionsquelle:
Oberer lichter Querschnitt des Schornsteins in m², Austrittshöhe der Emissionen des Schornsteins in m über dem Boden
Auslegungsdaten:
Auslegungsbrennstoff, Brennstoffkategorie, nähere Bezeichnung; Max. Austrittstemperatur der Abgase bei genehmigter Brennstoffwärmeleistung in °C, Abgasvolumenstrom bei Brennstoffwärmeleistung in Normkubikmeter/h trocken – je Brennstoff und O2–Gehalt des Abgasvolumenstroms in Volumsprozent auf Normkubikmeter/h trocken
Genehmigung:
Erste anlagenrechtliche Genehmigung vor 1. Juli 1987, Anlage mit Restnutzungsdauer gemäß § 12 Abs. 6 LRG-K, verbleibende Reststunden, letzte IPPC-Anpassung (für Anlagen größer 50 MW verpflichtend)Erste anlagenrechtliche Genehmigung vor 1. Juli 1987, Anlage mit Restnutzungsdauer gemäß Paragraph 12, Absatz 6, LRG-K, verbleibende Reststunden, letzte IPPC-Anpassung (für Anlagen größer 50 MW verpflichtend)
Betriebsdaten:
Betriebsstunden je Jahr, Emissionsverhalten (Angaben zum zeitlichen Betriebsverlauf der Anlage)
Eingesetzte Brennstoffe:
Bezeichnung, Herkunft, Jahresmenge (Monatsmenge bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer 30 MW), durchschnittlicher Heizwert, mittlerer Masseanteil emissionsrelevanter Komponenten (optional nähere Angaben zur Herkunft des Brennstoffes, sofern in der Genehmigung nicht anders vorgesehen)
Emissionskonzentrationsmessungen (nur für nicht kontinuierlich zu messende Schadstoffe):
Emissionskonzentration für SO2, Staub, NOX, CO mit zugehörigem O2-Bezug, Datum der Emissionsmessung
Emissionsgrenzwerte luftverunreinigender Stoffe:
Brennstoff, Schadstoff, Sauerstoffbezug in Volumsprozent, Schadstoffgrenzwert, Gültigkeit des Grenzwertes – sofern dieser nicht ganzjährig gültig ist. Sauerstoffbezug und Schadstoffgrenzwerte beziehen sich auf trockenes Rauchgas bei Normbedingungen (0 °C, 1013 mbar).
Emissionen luftverunreinigender Stoffe:
Für alle Anlagen: Schadstoff, Ermittlungsart, Sauerstoffbezug in Volumsprozent.
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer 30 MW für die kontinuierliche Emissionsmessungen vorgeschrieben sind:
Monatsangabe der Schadstofffrachten, Monatsmittelwerte der Emissionskonzentrationen, Jahreswerte der Schadstofffrachten und Jahresmittelwerte der Emissionskonzentrationen. Zusätzlich für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr: Jedenfalls Jahreswerte der Schadstofffrachten für NOx, SO2 und Staub; wenn keine kontinuierlichen Emissionsmessungen erfolgen, sind diese Schadstofffrachten aufgrund von gerechneten bzw. abgeschätzten Werten anzugeben.
Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen (Einzelereignis) gemäß § 16 Abs. 4 EG-K:Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen (Einzelereignis) gemäß Paragraph 16, Absatz 4, EG-K:
Schadstoff, Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache
Angaben zur Abgasreinigungsanlage:
Abgasreinigungsanlage vorhanden, Art der Abgasreinigungsanlage, abzuscheidende luftverunreinigende Schadstoffe, meldepflichtige Ausfallzeiten im Erklärungszeitraum je Ereignis, Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache
Ergebnisse der Prüfung gemäß § 13 Abs. 1 EG-K:Ergebnisse der Prüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, EG-K:
Überprüfung hat im Erklärungszeitraum stattgefunden, Datum der letzten Überprüfung, Sachverständiger gemäß § 14 Abs. 2 EG-K, Beschreibung allfälliger meldepflichtiger MängelÜberprüfung hat im Erklärungszeitraum stattgefunden, Datum der letzten Überprüfung, Sachverständiger gemäß Paragraph 14, Absatz 2, EG-K, Beschreibung allfälliger meldepflichtiger Mängel
Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:
Name, Organisation, Funktion, Adresse
Dateiname und Bezeichnung
__________________________________
1) Wird aus dem Stammdatenregister automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40190992