Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Emissionserklärungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anlagenbuch
§ 8.Paragraph 8,
Für Inhalt und Form des Anlagenbuches ist die Anlage 2 maßgeblich. Der Betreiber ist verpflichtet, das Anlagenbuch auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Sachverständige hat im Rahmen der jährlichen Überprüfung das Anlagenbuch zu kontrollieren und die Aktualisierung durch den Betreiber zu bestätigen. Das Anlagenbuch ist bei der Anlage aufzubewahren und dem Sachverständigen im Rahmen der Überwachung der Anlage sowie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40153242