Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den
österreichischen Zuckersektor
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 295/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von § 30 Abs. 2 MOG 2007 begeht insbesondere, wer eine in dieser Verordnung vorgesehene Meldung oder Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.Paragraph 16, (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von Paragraph 30, Absatz 2, MOG 2007 begeht insbesondere, wer eine in dieser Verordnung vorgesehene Meldung oder Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die AMA über den Ausgang der bei ihnen aufgrund dieser Verordnung anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
(3)Absatz 3,Die AMA hat eine Geldbuße nach Art. 27 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 einzuheben.Die AMA hat eine Geldbuße nach Artikel 27, Absatz eins und 3 der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, einzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2008
Dokumentnummer
NOR40091597