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Art. 7

Fassungen
ab 01.11.2007 — BGBl. III Nr. 117/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.11.2007 BGBl. III Nr. 117/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2007,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.11.2007BGBl. III Nr. 117/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 7

Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Artikel 6 besteht nicht für:

  1. Sub-Litera, a,
    Drittstaatsangehörige eines Staates, der mit der ersuchenden Vertragspartei eine gemeinsame Grenze hat und Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem solchen Staat einen Aufenthaltstitel besitzen;
  2. Sub-Litera, b,
    Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei waren oder denen bei oder nach ihrer Einreise ein Visum oder ein Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde, es sei denn, dass diese Personen Visa oder Aufenthaltstitel besitzen, die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurden und die länger gültig sind als jene der ersuchenden Vertragspartei;
  3. Sub-Litera, c,
    Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich zum Zeitpunkt des Übernahmeantrages länger als sechs Monate rechtwidrig im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufhalten;
  4. Sub-Litera, d,
    Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen die ersuchende               Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 2 abgeändert durch das Protokoll 3 von New York vom 31. Jänner 1967, oder den Status von Staatenlosen gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen zuerkannt hat;
  5. Sub-Litera, e,
    Drittstaatsangehörige, auf die die Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung) Anwendung findet;
  6. Sub-Litera, f,
    Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die im Besitz eines durch eine andere Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels oder einer durch eine solche Vertragspartei ausgestellten gültigen provisorischen Aufenthaltsgenehmigung sind.

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2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,.

3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20005523

Dokumentnummer

NOR40091792