Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelpest-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Zusätzliche Maßnahmen; Sperrzone
§ 12.Paragraph 12,
Auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnisse einer epidemiologischen Untersuchung, kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend folgende zusätzliche Maßnahmen anordnen:
Vorübergehende Beschränkung der Verbringung von Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Eiern, sowie der Bewegung von Fahrzeugen, die im Geflügelsektor benutzt werden, in bestimmten Teilen des Bundesgebietes oder im gesamten Bundesgebiet;
Beschränkung der Verbringung von Haussäugetieren; diese Beschränkung darf 72 Stunden, außer in entsprechend begründeten Fällen, nicht überschreiten;
Anwendung der Maßnahmen gemäß § 13 (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) auch auf den Verdachtsbetrieb; diese Maßnahmen können auf einzelne Produktionseinheiten beschränkt werden; bei Tötungen sind Proben an das nationale Referenzlabor einzusenden und gemäß Diagnosehandbuch zu untersuchen;Anwendung der Maßnahmen gemäß Paragraph 13, (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) auch auf den Verdachtsbetrieb; diese Maßnahmen können auf einzelne Produktionseinheiten beschränkt werden; bei Tötungen sind Proben an das nationale Referenzlabor einzusenden und gemäß Diagnosehandbuch zu untersuchen;
vorübergehende Abgrenzung einer Sperrzone um den Betrieb mit Anordnung aller oder Teile der Maßnahmen gemäß § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben;vorübergehende Abgrenzung einer Sperrzone um den Betrieb mit Anordnung aller oder Teile der Maßnahmen gemäß Paragraph 10, (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben;
Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 in allen Betrieben innerhalb dieser Sperrzone.Biosicherheitsmaßnahmen) Absatz 2, in allen Betrieben innerhalb dieser Sperrzone.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024
Dokumentnummer
NOR40091971