Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
10.11.2007 bis 21.10.2024 — BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1310.11.200721.10.2024 BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelpest-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

10.11.2007BGBl. II Nr. 309/2007

Außerkrafttretensdatum

21.10.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. Teil
Maßnahmen bei Ausbruch von HPAI

1. Abschnitt
Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch

Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wird der Ausbruch von HPAI in einem Betrieb amtlich bestätigt, so hat die Behörde, sofern dies nicht bereits geschehen ist, unverzüglich den betreffenden Betrieb mittels Bescheid gem. Paragraph 24, TSG zu sperren. Zusätzlich zu den Verboten und Maßnahmen gem. Paragraph 24, TSG und Paragraph 10, (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Absatz 2, ist darin anzuordnen, dass
    1. Ziffer eins
      sämtliches Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dieses Betriebes, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den Paragraphen 14 und 16, unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes gem. Paragraphen 45 a und 25 TSG zu töten sind und
    2. Ziffer 2
      die Tierkörper anschließend unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes unschädlich so zu beseitigen sind, dass dabei jedes Risiko einer Verschleppung der Geflügelpest, insbesondere beim Transport, vermieden wird.
  2. Absatz 2,Vom getötetem Geflügel und von anderen in Gefangenschaft gehaltenen getöteten Vögeln ist nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs unverzüglich eine ausreichende Anzahl von Proben zu nehmen und an das nationale Referenzlabor einzusenden, um Art und Zeitpunkt der Einschleppung des Erregers der Geflügelpest festzustellen und – im Falle eines Primärherdes – das Virusisolat zur Identifizierung des genetischen Subtyps einer Laboranalyse zu unterziehen. Das Virusisolat ist in diesem Fall so bald wie möglich auch an das gemeinschaftliche Referenzlabor einzusenden.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde hat darüber hinaus sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      geeignete Maßnahmen gegen eine etwaige Übertragung der HPAI auf im Betrieb befindliche Wildvögel getroffen werden;
    2. Ziffer 2
      sämtliche im Betrieb befindlichen Eier unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden;
    3. Ziffer 3
      der Verbleib von Fleisch von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die zwischen dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des HPAI-Erregers in den Betrieb und der Anwendung der Maßnahmen nach Paragraph 10, Absatz 2, geschlachtet wurden, sowie von Eiern, die während desselben Zeitraums aus dem Betrieb abgeholt wurden, ermittelt wird und das Fleisch und die Eier unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden;
    4. Ziffer 4
      sämtliche Stoffe und Abfälle, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, wie beispielsweise Futtermittel, unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes vernichtet oder so behandelt werden, dass die Inaktivierung des HPAI-Erregers gewährleistet ist;
    5. Ziffer 5
      Kot, Gülle und Einstreu, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, einem Verfahren gemäß Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben) unterzogen werden;
    6. Ziffer 6
      nach der unschädlichen Beseitigung von Tierkörpern folgende Örtlichkeiten, Gegenstände und Fahrzeuge zu reinigen und zu desinfizieren sind:
      1. Litera a
        Stallungen, Weiden (soweit dies nach dem derzeitigen Stand der Technik praktisch durchführbar ist sowie unter besonderer Berücksichtigung von Anlage 2 Ziffer 4 und 5) oder sonstige Flächen bzw. Räumlichkeiten, die mit Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, in Kontakt gekommen sind;
      2. Litera b
        Ausrüstungsgegenstände, die wahrscheinlich kontaminiert sind;
      3. Litera c
        Fahrzeuge, die zur Beförderung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, benutzt wurden;
    7. Ziffer 7
      andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder Haussäugetiere nur mit Genehmigung des amtlichen Tierarztes aus dem Betrieb entfernt oder in den Betrieb verbracht werden; diese Beschränkung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu den Wohnbereichen haben.
  4. Absatz 4,Im Falle von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die bereits aus Eiern geschlüpft sind, die zwischen dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des HPAI-Erregers in den Betrieb und der Anwendung der Maßnahmen nach Paragraph 10, Absatz 2, aus dem Betrieb abgeholt wurden, kann die Behörde die Tötung anordnen, sofern auf Grund einer Risikoanalyse eine weitere Verschleppung der Geflügelpest nicht ausgeschlossen werden kann; andernfalls sind diese Tiere unter amtliche Überwachung zu stellen und Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40091972