Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
10.11.2007 bis 21.10.2024 — BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1610.11.200721.10.2024 BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelpest-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

10.11.2007BGBl. II Nr. 309/2007

Außerkrafttretensdatum

21.10.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ausnahmen für separate Produktionseinheiten bei HPAI-Ausbruch

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Sofern eine Seuchenverschleppung ausgeschlossen werden kann, kann der Landeshauptmann nach Durchführung einer Risikobewertung in einem Betrieb, der aus zwei oder mehreren separaten Produktionseinheiten besteht, Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß §13 Absatz eins, Ziffer eins, für separate Produktionseinheiten gewähren, bei denen kein HPAI-Verdacht besteht.
  2. Absatz 2,Derartige Ausnahmen für separate Produktionseinheiten darf der Landeshauptmann nur dann gewähren, wenn sich ein amtlicher Tierarzt zuvor unter Berücksichtigung von Struktur, Größe, Betriebsführung, Stalltyp, Fütterungsmethode, Wasserquelle, Ausrüstungen, Personal und Besuchern des Betriebs vergewissert hat, dass die betreffenden Produktionseinheiten in Bezug auf Standort und tagtägliche Bewirtschaftung von anderen Produktionseinheiten völlig unabhängig sind.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat Ausnahmen und Anordnungen gemäß Absatz eins, unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann aus epidemiologischen Gründen die angeordneten Maßnahmen des Landeshauptmannes widerrufen oder zusätzliche Maßnahmen anordnen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40091975