Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
10.11.2007 bis 21.10.2024 — BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1710.11.200721.10.2024 BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelpest-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

10.11.2007BGBl. II Nr. 309/2007

Außerkrafttretensdatum

21.10.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen in Kontaktbetrieben bei HPAI-Ausbruch

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden. Der Landeshauptmann hat die Liste dieser Betriebe unverzüglich an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat Maßnahmen nach Paragraph 10, (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Absatz 2, so lange in Kontaktbetrieben durchzuführen, bis die Präsenz des Erregers der Geflügelpest nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs ausgeschlossen wurde.
  3. Absatz 3,Auf der Grundlage epidemiologischer Untersuchungen kann die Behörde Maßnahmen gemäß Paragraph 13, dieser Verordnung (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) in Kontaktbetrieben durchführen, insbesondere in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte. Die Entscheidung über eine allfällige Bestandsräumung hat hierbei nach Maßgabe der Kriterien gemäß Anlage 4 (Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone) zu erfolgen. Geplante Bestandsräumungen, sowie in der Folge gegebenenfalls deren Anordnung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Im Falle von Tötungen von Tieren empfänglicher Arten in Kontaktbetrieben hat die Behörde nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs Proben an die AGES-Mödling zu senden, um die Präsenz von Erregern der Geflügelpest in Kontaktbetrieben bestätigen oder ausschließen zu können.
  5. Absatz 5,In Betrieben mit bestätigter Präsenz von HPAI-Erregern hat die Behörde die Maßnahmen gemäß Paragraph 13, (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40091976