Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
10.11.2007 bis 21.10.2024 — BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1810.11.200721.10.2024 BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelpest-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

10.11.2007BGBl. II Nr. 309/2007

Außerkrafttretensdatum

21.10.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Schutz-, Überwachungs- und Pufferzonen

Zonenlegung bei HPAI-Ausbruch

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat unmittelbar nach Ausbruch von HPAI folgende Zonen einzurichten:
    1. Ziffer eins
      eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km rund um den Seuchenbetrieb, und
    2. Ziffer 2
      eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km rund um den Seuchenbetrieb, die Schutzzone inbegriffen; die Überwachungszone hat hierbei unmittelbar an die Schutzzone anzuschließen.
  2. Absatz 2,Zusätzlich kann die Behörde im Anschluss an die Überwachungszone eine Pufferzone einrichten, um das Gebiet der Schutz- und Überwachungszone vom seuchenfreien Teil des Bundesgebiets oder von anderen angrenzenden seuchenfreien Gebieten zu trennen. Die Größe der Pufferzone richtet sich nach den Kriterien gem. Absatz 3,
  3. Absatz 3,Bei der Abgrenzung der Zonen gemäß den Absätzen 1 und 2 hat die Behörde zumindest folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung;
    2. Ziffer 2
      die geografische Lage, insbesondere natürliche Grenzen;
    3. Ziffer 3
      den Standort der Betriebe und ihre Entfernung zu anderen Betrieben sowie die geschätzte Zahl an Vögeln;
    4. Ziffer 4
      die Verbringungs- und Handelswege von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln;
    5. Ziffer 5
      die Einrichtungen und das Personal, die zur Kontrolle der Verbringung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, von Tierkörpern, Kot und neuer oder benutzter Einstreu innerhalb der Zonen zur Verfügung stehen, insbesondere, wenn das Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zur Tötung und unschädlichen Beseitigung aus ihrem Herkunftsbetrieb entfernt werden müssen.
  4. Absatz 3,Überschreitet das Gebiet einer Zone gemäß den Absätzen 1 und 2 die Bezirks- oder Landesgrenze, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Seuchenbetrieb befindet, frühestmöglich vor Einrichtung der Zone den Landeshauptmann sowie die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden zur Koordination in Kenntnis zu setzen. Der Landeshauptmann hat in diesem Fall die erforderliche Koordination der Zonengrenzen sicherzustellen.
  5. Absatz 4,Im Falle der Überschreitung von Landes- oder Bundesgrenzen durch das Gebiet einer Zone gemäß den Absätzen 1 und 2 hat der zuständige Landeshauptmann unverzüglich die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und die Landeshauptleute der gegebenenfalls mitbetroffenen anderen Bundesländer zur Koordination in Kenntnis zu setzen. Die Bundesministerin hat in diesem Fall die erforderliche Koordination der Zonengrenzen sicherzustellen.
  6. Absatz 5,Sofern dies noch nicht geschehen ist, hat die Behörde unverzüglich epidemiologische Untersuchungen einzuleiten, um wahrscheinliche Überträger des Erregers der Geflügelpest, insbesondere den Verkehr von und Handel mit Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Fleisch, Eiern, Tierkörpern, Futtermitteln, Abfällen, Kot, Gülle, Einstreu und Transportmitteln, sowie Säugetieren und Bewegungen von Menschen mit Kontakt zu infizierten Tieren, zu erheben.
  7. Absatz 6,Alle Tierhalter sind verpflichtet, der Behörde auf Verlangen maßgebliche Informationen über Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Eier und Fleisch, die in den Betrieb verbracht oder aus dem Betrieb entfernt werden, mitzuteilen.

Schlagworte

Verbringungsweg, Bezirksgrenze

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40091977