Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelpest-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Maßnahmen, die für Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gelten;
Biosicherheitsmaßnahmen bei HPAI-Ausbruch
§ 19.Paragraph 19,
Die Behörde hat sicherzustellen, dass innerhalb der in § 18 Abs. 1 und 2 genannten Zonen folgende Maßnahmen durchgeführt werden: Die Behörde hat sicherzustellen, dass innerhalb der in Paragraph 18, Absatz eins und 2 genannten Zonen folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit sich jeder wahrscheinliche Träger und Trägerstoff des Erregers der Geflügelpest ermitteln lässt. In Betracht zu ziehen sind hier insbesondere
Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel,
Futtermittel und Abfälle,
Kot, Gülle und Einstreu, sowie
Menschen, die mit infiziertem Geflügel oder infizierten anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sind, und
Fahrzeuge mit einer Verbindung zur Geflügelwirtschaft.
Alle Personen in den Zonen, die von den Beschränkungen betroffen sind, sind umfassend über die geltenden Beschränkungen zu informieren. Diese Informationen können über Warnschilder, die Medien, wie Presse, Radio und Fernsehen, oder auf andere geeignete Weise verbreitet werden.
Der Tierhalter hat nach Anweisung des amtlichen Tierarztes alle Personen, die den Betrieb betreten oder verlassen, einschließlich des Betreuungspersonals des Betriebes, gewissenhaft aufzufordern, zur Verhütung der Verschleppung von Geflügelpest-Erregern angemessene Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.
Insbesondere sind nach Anweisung der zuständigen Behörde geeignete Desinfektionsmaßnahmen
an Ein- und Ausgängen der Stallungen für Personen, sowie
an Ein- und Ausfahrten des Betriebes für Fahrzeuge,
zu treffen.
Alle Fahrzeuge, einschließlich aller Fahrzeugteile und Ausrüstungen, die mit Tieren oder tierischen Stoffen, die Träger des Geflügelpest-Erregers sein können, in Berührung gekommen sind oder sein könnten und innerhalb der Zone oder zonenüberschreitend eingesetzt werden, sind nach ihrer möglichen Kontamination unverzüglich nach einem oder mehreren der Verfahren gemäß Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben) zu reinigen und zu desinfizieren und dürfen die Zone nur nach behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Behörde verlassen.
Der Tierhalter hat über alle Besucher des Betriebs Buch zu führen mit Ausnahme solcher Besucher, die sich ausschließlich im Wohnbereich aufhalten und keinen Zugang zu Bereichen der Tierhaltung haben. Diese Aufzeichnungen müssen dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorgelegt werden. Diese Aufzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn es sich um Besucher von Betrieben wie Zoos und Wildparks handelt, die keinen Zugang zu Bereichen haben, in denen Vögel gehalten werden.
Jeder Anstieg der Morbiditäts- oder Mortalitätsrate oder spürbare Rückgang der Produktion von gewerblichen Geflügelhaltungen ist unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die hierauf geeignete Untersuchungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs durchzuführen hat.
Soweit epidemiologische Informationen oder andere Anhaltspunkte dies nahe legen, kann die Behörde ein präventives Tilgungsprogramm gemäß § 23 TSG durchführen, einschließlich der präventiven Schlachtung oder Tötung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln. Im Falle von Betrieben in gefährdeten Gebieten in der Pufferzone hat die Entscheidung über eine allfällige Bestandsräumung nach Maßgabe der Kriterien gemäß Anlage 4 (Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone) zu erfolgen. Geplante präventive Tilgungsmaßnahmen, sowie in der Folge gegebenenfalls deren Anordnung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.Soweit epidemiologische Informationen oder andere Anhaltspunkte dies nahe legen, kann die Behörde ein präventives Tilgungsprogramm gemäß Paragraph 23, TSG durchführen, einschließlich der präventiven Schlachtung oder Tötung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln. Im Falle von Betrieben in gefährdeten Gebieten in der Pufferzone hat die Entscheidung über eine allfällige Bestandsräumung nach Maßgabe der Kriterien gemäß Anlage 4 (Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone) zu erfolgen. Geplante präventive Tilgungsmaßnahmen, sowie in der Folge gegebenenfalls deren Anordnung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.
Schlagworte
Schutzzone, Überwachungszone, Eingang, Einfahrt, Morbiditätsrate
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024
Dokumentnummer
NOR40091978