Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelpest-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot innerhalb der Zonen
§ 20.Paragraph 20,
Es ist verboten, in der Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gem. § 18 Abs. 1 und 2 Es ist verboten, in der Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gem. Paragraph 18, Absatz eins und 2
Messen, Märkte, Tierschauen, Wettbewerbe, auch Brieftaubenbewerbe und Brieftaubenüberflüge abzuhalten oder Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zusammenzuführen;
Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt sind, freizusetzen.
Schlagworte
Veranstaltungsverbot, Schutzzone, Überwachungszone
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024
Dokumentnummer
NOR40091979