Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelpest-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Maßnahmen in der Schutzzone
Erhebung aller Betriebe in der Schutzzone
§ 22.Paragraph 22,
Die Behörde hat in der Schutzzone folgende Maßnahmen zu ergreifen bzw. anzuordnen:
Sie hat schnellstmöglich alle Betriebe in der Schutzzone zu erheben.
Alle gewerblichen Geflügelhaltungen sind so bald wie möglich von einem amtlichen Tierarzt zu besichtigen, der das Geflügel und die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel klinisch zu untersuchen hat; erforderlichenfalls sind Proben für Laboranalysen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs zu entnehmen; über Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnisse ist Buch zu führen.
Nicht gewerbliche Geflügelhaltungen sind vor Aufhebung der Schutzzone von einem amtlichen Tierarzt zu besichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024
Dokumentnummer
NOR40091981