Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
10.11.2007 bis 21.10.2024 — BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2210.11.200721.10.2024 BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelpest-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

10.11.2007BGBl. II Nr. 309/2007

Außerkrafttretensdatum

21.10.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Maßnahmen in der Schutzzone

Erhebung aller Betriebe in der Schutzzone

Paragraph 22,

Die Behörde hat in der Schutzzone folgende Maßnahmen zu ergreifen bzw. anzuordnen:

  1. Ziffer eins
    Sie hat schnellstmöglich alle Betriebe in der Schutzzone zu erheben.
  2. Ziffer 2
    Alle gewerblichen Geflügelhaltungen sind so bald wie möglich von einem amtlichen Tierarzt zu besichtigen, der das Geflügel und die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel klinisch zu untersuchen hat; erforderlichenfalls sind Proben für Laboranalysen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs zu entnehmen; über Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnisse ist Buch zu führen.
  3. Ziffer 3
    Nicht gewerbliche Geflügelhaltungen sind vor Aufhebung der Schutzzone von einem amtlichen Tierarzt zu besichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40091981