Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
10.11.2007 bis 21.10.2024 — BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2510.11.200721.10.2024 BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelpest-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

10.11.2007BGBl. II Nr. 309/2007

Außerkrafttretensdatum

21.10.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ausnahmen für die Direktbeförderung von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung und das Verbringen oder die Behandlung von Geflügelfleisch

Paragraph 25,

Abweichend von Paragraph 24, Absatz eins, kann die Behörde das Verbringen von Geflügel in folgenden Fällen genehmigen:

  1. Ziffer eins
    Verbringen von Geflügel aus einem Betrieb in der Schutzzone auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung in einen von der Behörde bestimmten Schlachthof, sofern
    1. Litera a
      das Geflügel im Herkunftsbetrieb innerhalb von 24 Stunden, bevor es der Schlachtung zugeführt wird, vom amtlichen Tierarzt nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs klinisch untersucht wird;
    2. Litera b
      das Geflügel gegebenenfalls im Herkunftsbetrieb nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs einer Laboruntersuchung mit Negativbefund unterzogen wurde;
    3. Litera c
      das Geflügel in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter Überwachung mittels behördlicher Organe befördert wird;
    4. Litera d
      sich die für den von der Behörde bestimmten Schlachthof zuständige Behörde schriftlich bereit erklärt,
      1. Sub-Litera, a, a
        das Geflügel entgegenzunehmen und
      2. Sub-Litera, b, b
        die durchgeführte Schlachtung unverzüglich der für den Herkunftsbetrieb zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen;
    5. Litera e
      das Geflügel aus der Schutzzone von anderem Geflügel getrennt gehalten und räumlich oder zeitlich getrennt geschlachtet wird, vorzugsweise am Ende eines Arbeitstages, mit unverzüglich anschließender Reinigung und Desinfektion unter Aufsicht und Anleitung des amtlichen Tierarztes der Schlachtlinien und aller benutzter Örtlichkeiten;
    6. Litera f
      der amtliche, für den ausgewiesenen Schlachthof zuständige Tierarzt gemäß Paragraph 24, LMSVG das Geflügel unverzüglich nach der Ankunft einer Lebendtieruntersuchung und nach der Schlachtung einer genauen Schlachttieruntersuchung unterzieht;
    7. Litera g
      das Fleisch nicht in andere Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten versandt wird;
    8. Litera h
      das Fleisch
      1. Sub-Litera, a, a
        mit dem für frisches Fleisch vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen im Sinne des Anhangs römisch zwei der RL 2002/99/EG oder
      2. Sub-Litera, b, b
        mit einem von der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß der Entscheidung 2007/118/EG im Anlassfall festgelegten alternativen Identitätskennzeichen versehen ist, oder
    9. Litera i
      das Fleisch getrennt von Fleisch, das für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten bestimmt ist, separat erzeugt, zerlegt, befördert und gelagert wird und nicht zu Fleischerzeugnissen verarbeitet wird, die für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten bestimmt sind, es sei denn es wurde einer Behandlung gemäß Anhang römisch drei der RL 2002/99/EG unterzogen.
  2. Ziffer 2
    Verbringen von Geflügel aus einem Betrieb außerhalb der Schutzzone auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung in einen von der Behörde bestimmten Schlachthof innerhalb der Schutzzone und der anschließenden Weiterbeförderung des aus dem betreffenden Geflügel erschlachteten Fleisches, sofern
    1. Litera a
      sich die für den bestimmten Schlachthof zuständige Behörde schriftlich bereit erklärt hat, das Geflügel entgegenzunehmen und die durchgeführte Schlachtung der Behörde am Versandort schriftlich zu melden,
    2. Litera b
      das Geflügel getrennt von anderem Geflügel aus der Schutzzone gehalten und getrennt oder zeitlich versetzt von anderem Geflügel geschlachtet wird,
    3. Litera c
      das produzierte Geflügelfleisch getrennt von Geflügelfleisch, das von anderem Geflügel aus der Schutzzone stammt, zerlegt, befördert und gelagert wird und
    4. Litera d
      die Nebenprodukte unschädlich beseitigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40091984