Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
10.11.2007 bis 21.10.2024 — BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2610.11.200721.10.2024 BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelpest-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

10.11.2007BGBl. II Nr. 309/2007

Außerkrafttretensdatum

21.10.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ausnahmen für die Direktbeförderung von Eintagsküken

Paragraph 26,

Abweichend von Paragraph 24, Absatz eins, kann die Behörde das Verbringen von Eintagsküken in folgenden Fällen genehmigen:

  1. Ziffer eins
    Verbringen von Eintagsküken aus Betrieben innerhalb der Schutzzone auf direktem Wege zu Betrieben innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone oder einem außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden Betrieb oder Stall dieses Betriebs im Inland, sofern
    1. Litera a
      die Küken in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter Überwachung mittels behördlicher Organe befördert werden,
    2. Litera b
      während der Beförderung und im Bestimmungsbetrieb geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden,
    3. Litera c
      der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Eintagsküken unter Überwachung durch die Behörde gestellt wird, und
    4. Litera d
      im Falle der Beförderung zu Orten außerhalb der Schutz- oder Überwachungszone das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb verbleibt.
  2. Ziffer 2
    Verbringen von Eintagsküken, die innerhalb der Schutzzone aus Eiern von Betrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszone erbrütet wurden, auf direktem Wege zu einem innerhalb oder außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden anderen Betrieb im Inland, sofern die Brüterei, in der die Eintagsküken erbrütet wurden, gewährleistet, dass die Eier nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus Geflügelbeständen innerhalb dieser Zonen und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40091985