Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
10.11.2007 bis 21.10.2024 — BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2710.11.200721.10.2024 BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelpest-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

10.11.2007BGBl. II Nr. 309/2007

Außerkrafttretensdatum

21.10.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ausnahmen für die Direktbeförderungen von Junglegehennen

Paragraph 27,

Abweichend von Paragraph 24, Absatz eins, kann die Behörde das Verbringen von Junglegehennen aus Betrieben innerhalb der Schutzzone auf direktem Wege zu Betrieben innerhalb der Schutzzone oder einem außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden Betrieb oder Stall dieses Betriebes im Inland genehmigen, sofern

  1. Ziffer eins
    das Geflügel und die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die im Herkunftsbetrieb gehalten werden, insbesondere die zu befördernden Tiere, vom amtlichen Tierarzt nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs klinisch untersucht werden;
  2. Ziffer 2
    das Geflügel und die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel gegebenenfalls im Herkunftsbetrieb einer Laboruntersuchung nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit Negativbefund unterzogen wurden;
  3. Ziffer 3
    die Junglegehennen in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter behördlicher Überwachung befördert werden,
  4. Ziffer 4
    im Herkunftsbetrieb, während der Beförderung und im Bestimmungsbetrieb geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
  5. Ziffer 5
    der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Junglegehennen unter Überwachung durch die Behörde gestellt wird, und
  6. Ziffer 6
    im Falle der Beförderung zu Orten außerhalb der Schutz- oder Überwachungszone, das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb verbleibt.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40091986