Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
10.11.2007 bis 07.11.2024 — BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 310.11.200707.11.2024 BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelpest-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.11.2007BGBl. II Nr. 309/2007

Außerkrafttretensdatum

07.11.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2024

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Überwachung

Geflügel und Wildvögel

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Geflügel und Wildvögel sind im Rahmen eines Überwachungsprogrammes zur Überprüfung der Prävalenz von Aviären Influenza-Viren in verschiedenen Geflügelspezies stichprobenartig einer Untersuchung zu unterziehen. Hiefür gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten wird von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend ein Stichprobenplan für alle Bundesländer erstellt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.
    2. Ziffer 2
      Bei der Erstellung des Überwachungsprogrammes ist die Risikobewertung der AGES, die laufend aktualisiert wird, zu berücksichtigen.
    3. Ziffer 3
      Die Koordination der Probennahmen und die Wahl der Untersuchungsmethode haben durch das nationale Referenzlabor zu erfolgen. Die Maßnahmen gemäß dem Stichprobenplan obliegen dem Landeshauptmann. Die Probennahmen sind von den amtlichen Tierärzten durchzuführen.
    4. Ziffer 4
      Die Untersuchungen sind durch das nationale Referenzlabor durchzuführen.
  2. Absatz 2,Bei fraglichen oder positiven Untersuchungsergebnissen bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist gemäß Teil 2 (Maßnahmen bei Verdacht auf Geflügelpest) vorzugehen.
  3. Absatz 3,Bei fraglichen oder positiven Untersuchungsergebnissen bei Wildvögeln in Bezug auf HPAI ist gemäß der HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006 vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40091962