Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelpest-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Aufhebung der Maßnahmen in der Schutzzone
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die in der Schutzzone getroffenen Maßnahmen gemäß den §§ 22 bis 29 dürfen frühestens 21 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Betriebs, in dem der letzte Seuchenausbruch stattgefunden hat, aufgehoben werden.Die in der Schutzzone getroffenen Maßnahmen gemäß den Paragraphen 22 bis 29 dürfen frühestens 21 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Betriebs, in dem der letzte Seuchenausbruch stattgefunden hat, aufgehoben werden.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Maßnahmen sind bis zum Vorliegen negativer Ergebnisse der Überprüfung aller Betriebe in der Schutzzone gemäß Diagnosehandbuch fortzuführen. Danach wird die bisherige Schutzzone Teil der Überwachungszone.Die in Absatz eins, genannten Maßnahmen sind bis zum Vorliegen negativer Ergebnisse der Überprüfung aller Betriebe in der Schutzzone gemäß Diagnosehandbuch fortzuführen. Danach wird die bisherige Schutzzone Teil der Überwachungszone.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024
Dokumentnummer
NOR40091989