Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelpest-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Maßnahmen in der Pufferzone
Maßnahmen in der Pufferzone
§ 38.Paragraph 38,
In Ergänzung der Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 (Maßnahmen, die für Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gelten; Biosicherheitsmaßnahmen; Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot innerhalb der Zonen) kann die Behörde anordnen, dass einige oder alle der in den Abschnitten 3 (Maßnahmen in der Schutzzone) und 4 (Maßnahmen in der Überwachungszone) vorgesehenen Maßnahmen auch in der Pufferzone gemäß § 18 Abs. 2 durchzuführen sind. In Ergänzung der Maßnahmen nach den Paragraphen 19 und 20 (Maßnahmen, die für Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gelten; Biosicherheitsmaßnahmen; Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot innerhalb der Zonen) kann die Behörde anordnen, dass einige oder alle der in den Abschnitten 3 (Maßnahmen in der Schutzzone) und 4 (Maßnahmen in der Überwachungszone) vorgesehenen Maßnahmen auch in der Pufferzone gemäß Paragraph 18, Absatz 2, durchzuführen sind.
Schlagworte
Veranstaltungsverbot
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024
Dokumentnummer
NOR40091997