Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelpest-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
6. Abschnitt
Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder Bestätigung in Schlachthöfen, Transportmitteln oder Grenzkontrollstellen
Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder Bestätigung in Schlachthöfen
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Bei Verdacht oder Bestätigung von HPAI in Schlachthöfen hat die Behörde auf Grundlage einer Risikobewertung unverzüglich die Tötung oder Schlachtung des gesamten im Schlachthof befindlichen Geflügels anzuordnen.
(2)Absatz 2,Bei Schlachtung des Geflügels sind das Geflügelfleisch, alle von diesen Tieren stammenden Nebenprodukte, sowie das Fleisch und die Nebenprodukte von anderem Geflügel, das während des Schlacht- und Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnte, getrennt zu halten und unter amtliche Aufsicht zu stellen bis zum Abschluss der Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch. Bestätigt sich der Verdacht auf HPAI, so sind das Geflügelfleisch und alle Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen.
(3)Absatz 3,Die Reinigung und Desinfektion von Gebäuden, Ausrüstungen und Fahrzeugen, die kontaminiert worden sind, erfolgt unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes entsprechend Desinfektionserlass und Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben).
(4)Absatz 4,Frühestens 24 Stunden nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Abs. 3 dürfen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel wieder in den Schlachthof verbracht werden.Frühestens 24 Stunden nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Absatz 3, dürfen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel wieder in den Schlachthof verbracht werden.
(5)Absatz 5,Bei Verdacht oder Bestätigung von HPAI in einem Schlachthof leitet die Behörde unverzüglich eine epidemiologische Untersuchung ein, um den Herkunftsbetrieb und die Kontaktbetriebe des Geflügels und der anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel festzustellen und aufzulisten und ordnet Untersuchungen an, um den Verdacht nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs zu bestätigen oder zu entkräften.
(6)Absatz 6,Im Herkunftsbetrieb und in den Kontaktbetrieben sind die Maßnahmen gemäß § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 durchzuführen und bei Bestätigung des Verdachts auf Geflügelpest ist entsprechend § 13 (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) vorzugehen.Im Herkunftsbetrieb und in den Kontaktbetrieben sind die Maßnahmen gemäß Paragraph 10, (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Absatz 2, durchzuführen und bei Bestätigung des Verdachts auf Geflügelpest ist entsprechend Paragraph 13, (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) vorzugehen.
(7)Absatz 7,Das Virusisolat der Aviären Influenza ist zur Bestimmung des Virussubtyps gemäß Diagnosehandbuch zu untersuchen.
(8)Absatz 8,Die Behörde hat unverzüglich den Landeshauptmann und der Landeshauptmann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vom Verdacht oder der Bestätigung eines HPAI-Ausbruchs gemäß Abs. 1 zu informieren.Die Behörde hat unverzüglich den Landeshauptmann und der Landeshauptmann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vom Verdacht oder der Bestätigung eines HPAI-Ausbruchs gemäß Absatz eins, zu informieren.
Schlagworte
Schlachtprozess
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024
Dokumentnummer
NOR40091998