Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelpest-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Allgemeine Meldepflicht bei Auffinden toter Wasser- oder Greifvögel
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Jede Person, die tote Wasservögel oder tote Greifvögel auffindet, hat dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Der zuständige amtliche Tierarzt hat gegebenenfalls die Bergung verendeter Wasser- oder Greifvögel zu veranlassen und diese an das nationale Referenzlabor einzusenden. Dabei sind entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen zu beachten.
(2)Absatz 2,Jeder bestätigte Fall ist von der Behörde unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend darüber zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Dokumentnummer
NOR40091963