Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geflügelpest-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
82/05 Lebensmittelrecht, 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
NPAI-Restriktionsgebiete
Einrichtung von NPAI-Restriktionsgebieten
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Unmittelbar nach Ausbruch von NPAI hat die Behörde ein Restriktionsgebiet mit einem Mindestradius von 1 km um den betroffenen Betrieb einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat sicherzustellen, dass innerhalb des Restriktionsgebietes gem. Abs. 1 folgende Maßnahmen durchgeführt werden:Die Behörde hat sicherzustellen, dass innerhalb des Restriktionsgebietes gem. Absatz eins, folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
Erhebung aller gewerblichen Geflügelbetriebe,
Durchführung von Laboruntersuchungen in allen gewerblichen Geflügelhaltungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs,
seuchensichere Entsorgung von Tierkörpern, und
angemessene Biosicherheitsmaßnahmen im Sinne von § 10 Abs. 2 Z 8 und 9 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen).angemessene Biosicherheitsmaßnahmen im Sinne von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen).
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR40092004