Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geflügelpest-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
82/05 Lebensmittelrecht, 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Ausnahmen für bestimmte Betriebe in NPAI-Restriktionsgebieten
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Bestätigt sich der NPAI-Verdacht in einer Brüterei, so kann der Landeshauptmann auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von einigen oder allen Maßnahmen nach den §§ 45 bis 50 genehmigen.Bestätigt sich der NPAI-Verdacht in einer Brüterei, so kann der Landeshauptmann auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von einigen oder allen Maßnahmen nach den Paragraphen 45 bis 50 genehmigen.
(2)Absatz 2,Bestätigt sich der NPAI-Verdacht in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung amtlich eingetragener gefährdeter Rassen gehalten werden, kann der Landeshauptmann auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen genehmigen, sofern eine Gefahr der Seuchenverschleppung ausgeschlossen werden kann.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend von so genehmigten Ausnahmen unverzüglich zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR40092010