Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelpest-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5. Teil
Sonstiges und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Andere Tierarten
Maßnahmen betreffend Schweine und andere Tiere
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat nach Bestätigung der Präsenz von Geflügelpest in einem Betrieb auch die Schweine im Betrieb nach dem Diagnosehandbuch zu untersuchen, um zu bestätigen oder auszuschließen, dass diese Schweine mit dem Erreger der Geflügelpest infiziert sind oder früher damit infiziert waren. Bis die Laborbefunde vorliegen, dürfen keine Schweine aus dem Betrieb entfernt werden.
(2)Absatz 2,Bestätigen die Laborbefunde nach Abs. 1 das Vorhandensein von Erregern der Geflügelpest in Schweinen, so kann die Behörde genehmigen, dass diese Schweine zu anderen Schweinehaltungsbetrieben oder von der Behörde bestimmten Schlachthöfen verbracht werden, sofern durch Folgeuntersuchungen nachgewiesen wurde, dass das Risiko der Verschleppung von Geflügelpest geringfügig ist.Bestätigen die Laborbefunde nach Absatz eins, das Vorhandensein von Erregern der Geflügelpest in Schweinen, so kann die Behörde genehmigen, dass diese Schweine zu anderen Schweinehaltungsbetrieben oder von der Behörde bestimmten Schlachthöfen verbracht werden, sofern durch Folgeuntersuchungen nachgewiesen wurde, dass das Risiko der Verschleppung von Geflügelpest geringfügig ist.
(3)Absatz 3,Bestätigen die Laborbefunde nach Abs. 1 eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tieren, so hat die Behörde anzuordnen, dass die Schweine so bald wie möglich getötet werden unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes, um die Verschleppung des Erregers der Geflügelpest, insbesondere während des Transports, zu vermeiden.Bestätigen die Laborbefunde nach Absatz eins, eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tieren, so hat die Behörde anzuordnen, dass die Schweine so bald wie möglich getötet werden unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes, um die Verschleppung des Erregers der Geflügelpest, insbesondere während des Transports, zu vermeiden.
(4)Absatz 4,Bei Bestätigung der Präsenz der Geflügelpest in einem Betrieb kann die Behörde auf Grundlage einer Risikobewertung gemäß AI-Krisenplan die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen auch auf andere Säugetiere innerhalb dieses Betriebs und auf Kontaktbetriebe anwenden.
(5)Absatz 5,Die zuständige Behörde kann nach Bestätigung der Präsenz des Erregers der Geflügelpest in Schweinen oder anderen Säugetieren in einem Betrieb eine Überwachung nach dem Diagnosehandbuchs einleiten, um festzustellen, ob das Virus der Geflügelpest weiterverbreitet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Dokumentnummer
NOR40092012