Rechtstracker.at

§ 55

Fassungen
10.11.2007 bis 07.11.2024 — BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5510.11.200707.11.2024 BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelpest-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

10.11.2007BGBl. II Nr. 309/2007

Außerkrafttretensdatum

07.11.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2024

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Wiederbelegung

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Paragraph 13, (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) und Paragraph 42, (Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch) hat die Behörde sicherzustellen, dass gewerbliche Geflügelhaltungen frühestens 21 Tage nach Abschluss der Feinreinigung und Schlussdesinfektion wiederbelegt werden.
  2. Absatz 2,Nach dem Tag der Wiederbelegung sind in gewerblichen Geflügelhaltungen während eines Beobachtungszeitraums von 21 Tagen folgende Maßnahmen durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Das Geflügel ist mindestens einer klinischen Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt zu unterziehen. Diese klinische Untersuchung oder, falls mehr als eine klinische Untersuchung durchgeführt wird, die abschließende klinische Untersuchung, ist möglichst nahe am Ende des vorgenannten Zeitraums von 21 Tagen vorzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Laboruntersuchungen nach dem Diagnosehandbuch;
    3. Ziffer 3
      Untersuchung des Geflügels, das während der Wiederbelegungsphase verendet ist, nach dem Diagnosehandbuch;
    4. Ziffer 4
      Personen, die gewerbliche Geflügelhaltungen betreten oder verlassen, haben angemessene Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) gewissenhaft zu beachten und einzuhalten, um zu verhindern, dass Erreger der Geflügelpest verschleppt werden;
    5. Ziffer 5
      Geflügel darf während der Beobachtungszeit nur mit Genehmigung der Behörde aus gewerblichen Geflügelhaltungen entfernt werden;
    6. Ziffer 6
      der Tierhalter hat über Produktionsdaten einschließlich der Morbiditäts- und Mortalitätsdaten Buch zu führen und diese Aufzeichnungen täglich zu aktualisieren;
    7. Ziffer 7
      nennenswerte Änderungen der Produktionsdaten im Sinne von Ziffer 6, sowie andere Unregelmäßigkeiten hat der Tierhalter unverzüglich der Behörde mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Auf der Grundlage einer Risikobewertung und nach Erhebungen vor Ort kann der Landeshauptmann die Maßnahmen gemäß Absatz eins, auch in anderen Betrieben als gewerblichen Geflügelhaltungen oder deren Anwendung auf andere Spezies in einer gewerblichen Geflügelhaltung anordnen.
  4. Absatz 4,Die Wiederbelegung von Kontaktbetrieben mit Geflügel darf nur nach den Anweisungen der Behörde auf Grundlage einer Risikobewertung und nach behördlichen Erhebungen vor Ort erfolgen.

Schlagworte

Morbiditätsdatum

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40092014