Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelpest-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Kosten
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Die Kosten für die gemäß § 3 (Überwachung; Geflügel und Wildvögel) durchzuführenden Untersuchungen sind nach § 7 Abs. 2 TGG (Untersuchungskosten) vom Bund zu tragen.Die Kosten für die gemäß Paragraph 3, (Überwachung; Geflügel und Wildvögel) durchzuführenden Untersuchungen sind nach Paragraph 7, Absatz 2, TGG (Untersuchungskosten) vom Bund zu tragen.
(2)Absatz 2,Für die Kostentragung für die Untersuchungs- und Bekämpfungsmaßnahmen nach den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gilt Abschnitt VII TSG (Bestreitung der durch Vorkehrungen gegen Tierseuchen erwachsenden Kosten).Für die Kostentragung für die Untersuchungs- und Bekämpfungsmaßnahmen nach den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gilt Abschnitt römisch sieben TSG (Bestreitung der durch Vorkehrungen gegen Tierseuchen erwachsenden Kosten).
Schlagworte
Untersuchungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Dokumentnummer
NOR40092017