Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
10.11.2007 bis 07.11.2024 — BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 610.11.200707.11.2024 BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelpest-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.11.2007BGBl. II Nr. 309/2007

Außerkrafttretensdatum

07.11.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2024

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Allgemeine Meldepflicht für Halter von Geflügel und anderen Vögeln

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist der Behörde binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken (zB Jagdgatter). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Heimvögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden.
  2. Absatz 2,Die Meldung gemäß Absatz eins, hat schriftlich an die Behörde zu erfolgen und folgende Meldedaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Geburtsdatum des Tierhalters,
    2. Ziffer 2
      eine allfällig vorhandene LFBIS-Nummer,
    3. Ziffer 3
      Art der gehaltenen Vögel und deren jeweilige Anzahl sowie
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die Meldung einer Freilandhaltung.
  3. Absatz 3,Die Meldung gemäß Absatz eins und 2 entfällt für Tierhalter, die
    1. Ziffer eins
      bereits eine Meldung auf Grund der jeweils geltenden Bestimmungen
      1. Litera a
        der Verordnung zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2005,, oder
      2. Litera b
        der Verordnung zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2005,, oder
      3. Litera c
        der Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2006,, oder
      4. Litera d
        der Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006 abgegeben haben, oder
    2. Ziffer 2
      die Haltung von in Absatz eins, genannten Vögeln in einem „Mehrfachantrag Flächen“ (Tierliste) gemäß Paragraph 5, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005 oder 2007 gegenüber der Agrarmarkt Austria (AMA) angegeben haben, oder
    3. Ziffer 3
      die Geflügelhaltung in der VIS-Jahreserhebung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005 oder 2007 gegenüber der Statistik Österreich angegeben haben, sofern keine Enten und Gänse gehalten werden, oder
    4. Ziffer 4
      einen Betrieb haben, der gemäß Paragraph 3, Absatz 6, der Geflügelhygieneverordnung 2007, registriert ist, oder
    5. Ziffer 5
      einen Betrieb haben, der als Erzeugungsbetrieb gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2004,, registriert ist (Amtliches Legehennenregister), oder
    6. Ziffer 6
      Mitglieder des anerkannten Geflügelgesundheitsdienstes (Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung, QGV) sind.
  4. Absatz 4,Ebenso ist der Behörde binnen einer Woche ab Beendigung einer Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln diese Beendigung schriftlich unter Angabe von
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Geburtsdatum des Tierhalters, sowie
    2. Ziffer 2
      einer allfällig vorhandenen LFBIS-Nummer,
    zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40091965