Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelpest-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen; Überschriften
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese grundsätzlich in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(3)Absatz 3,Die Gliederungs- und Paragraphenüberschriften dieser Verordnung sind kein Bestandteil der Bestimmungen dieser Verordnung selbst, können aber zu ihrer Auslegung unterstützend herangezogen werden.
Schlagworte
Gliederungsüberschrift
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Dokumentnummer
NOR40092019