Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelpest-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Biosicherheitsmaßnahmen
Meldepflicht für Veranstaltungen mit Geflügel oder anderen Vögeln
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten, Tierbörsen und sonstiger Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (alle Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, sowie von Vogelflugwettbewerben unterliegt der amtstierärztlichen Überwachung. Derartige Veranstaltungen sind bei der Behörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung unter Angabe von Zeit und Ort der Veranstaltung sowie Zahl und Art der verwendeten Vögel anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann in den in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebieten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation Veranstaltungen gemäß Abs. 1 durch Bescheid untersagen oder nur unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen zulassen.Die Behörde kann in den in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebieten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation Veranstaltungen gemäß Absatz eins, durch Bescheid untersagen oder nur unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen zulassen.
(3)Absatz 3,Brieftaubenwettbewerbe dürfen dabei außerhalb der in Anlage 1 genannten Gebiete auch grenzüberschreitend innerhalb des Gemeinschaftsgebietes der Europäischen Union gestattet werden, wenn gesichert ist, dass derartige Wettbewerbe nur außerhalb von Hochrisikogebieten gestartet und beendet werden und die Tiere auch keine solchen Gebiete sowie in Anlage 1 genannte Gebiete überqueren.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Dokumentnummer
NOR40091966