Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
10.11.2007 bis 07.11.2024 — BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 710.11.200707.11.2024 BGBl. II Nr. 309/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelpest-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

10.11.2007BGBl. II Nr. 309/2007

Außerkrafttretensdatum

07.11.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2024

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Biosicherheitsmaßnahmen

Meldepflicht für Veranstaltungen mit Geflügel oder anderen Vögeln

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten, Tierbörsen und sonstiger Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (alle Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, sowie von Vogelflugwettbewerben unterliegt der amtstierärztlichen Überwachung. Derartige Veranstaltungen sind bei der Behörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung unter Angabe von Zeit und Ort der Veranstaltung sowie Zahl und Art der verwendeten Vögel anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann in den in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebieten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation Veranstaltungen gemäß Absatz eins, durch Bescheid untersagen oder nur unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen zulassen.
  3. Absatz 3,Brieftaubenwettbewerbe dürfen dabei außerhalb der in Anlage 1 genannten Gebiete auch grenzüberschreitend innerhalb des Gemeinschaftsgebietes der Europäischen Union gestattet werden, wenn gesichert ist, dass derartige Wettbewerbe nur außerhalb von Hochrisikogebieten gestartet und beendet werden und die Tiere auch keine solchen Gebiete sowie in Anlage 1 genannte Gebiete überqueren.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40091966