Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelpest-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Kundmachung von Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko
§ 9.Paragraph 9,
Die in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebiete sind von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden bekanntzumachen. Hierbei ist eine ergänzende Definition der betroffenen Gebiete durch Nennung von Grundstücksnummern, begrenzenden Straßenzügen oder eine kartographische Darstellung zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Dokumentnummer
NOR40091968