Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsart
§ 10. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 9 Z 1 sind personenbezogen bei den statistischen Einheiten gemäß § 7, die gemäß § 5 Abs. 3 für die Stichprobe ausgewählt wurden, durch Befragung zu erheben.Paragraph 10, (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, sind personenbezogen bei den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 7,, die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, für die Stichprobe ausgewählt wurden, durch Befragung zu erheben.
(2)Absatz 2,Die Erhebungsmerkmale gemäß § 9 Z 2 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei der Agrarmarkt Austria zu erheben.Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei der Agrarmarkt Austria zu erheben.
Dokumentnummer
NOR40092036