Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über die Agrarstruktur und den Viehbestand im Jahr 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 16. Die Agrarmarkt Austria ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I Z 2 bis 5 und 9 sowie Anlage II - soweit verfügbar, auf jeden Fall auf der vorliegenden kleinstmöglichen Informationsstufe - erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Datenträger zu übermitteln. Paragraph 16, Die Agrarmarkt Austria ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch eins Ziffer 2 bis 5 und 9 sowie Anlage römisch zwei - soweit verfügbar, auf jeden Fall auf der vorliegenden kleinstmöglichen Informationsstufe - erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR40092042